Präambel:
Anfang des Jahres 2019 verabschiedete der brandenburgische Landtag als erstes deutsches Parlament eine Änderung seines Landeswahlgesetzes, welche den Landtagswahllisten eine paritätische Struktur vorgibt. Danach müssen die Wahllisten der Parteien abwechselnd Frauen und Männer aufweisen, sodass beide Geschlechter zu je 50% im Parlament vertreten sind. Zudem wurde Mitte 2019 das Thüringer Landeswahlgesetz geändert und ebenfalls um eine paritätische Geschlechterquote ergänzt.
Beide paritätischen Regelungen wurden mit Verfassungsbeschwerden vor den jeweiligen Verfassungsgerichten der Länder angegriffen. Während eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg noch aussteht, erklärte der Thüringer Verfassungsgerichtshof die paritätische Regelung für nichtig.
Die Jungen Liberalen Hessen sprechen sich gegen eine Einführung einer paritätischen Quotenregelung des Geschlechts in das hessische Landeswahlgesetz und das Bundeswahlgesetz aus. Eine solche paritätische Quotenregelung verstößt gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze der Verfassungen und Rechte der Parteien. Zudem passt eine paritätische Regelung nicht mit dem liberalen Grundgedanken zusammen, wonach ein jedes Individuum alles erreichen kann was es sich vornimmt. Dabei ist uns egal, woher jemand kommt, welches Geschlecht oder welche Hautfarbe er hat.
Begründung – Verfassungsrechtliche Beeinträchtigung:
I. Beeinträchtigung der Freiheit und Gleichheit der Wahl
Wahlrechtsgrundsätze entfalten nicht nur bei der Durchführung einer Wahl ihre Wirkung, sondern schützen auch wahlvorbereitende Akte wie die Aufstellung von Listenkandidaten und Listenkandidatinnen.
1. Freiheit der Wahl
Die Freiheit der Wahl verlangt, dass Wahlen nicht durch Zwang und Druck von staatlicher Seite beeinflusst werden und dass der Prozess der Willensbildung des Volkes „staatsfrei“ verläuft.
Ein Paritätsgesetz schränkt die Freiheit der Wahl ein, indem es auf die Verteilung der Geschlechter im Parlament durch die Wahl einer paritätisch aufgestellten Liste Einfluss nimmt. Somit sind die Wählerinnen und Wähler nicht mehr frei, eine Liste zu wählen die überwiegend weiblich oder männlich besetzt ist und somit im Parlament mehr Frauen oder Männer vertreten sind.
Hinsichtlich der Listenaufstellung wird die Freiheit der Parteimitglieder eingeschränkt, auf den jeweiligen Listenplatz, der aufgrund des Paritätsgesetzes für das eine Geschlecht vorgesehen ist, ein Vertreter des anderen Geschlechts zu wählen. Durch die gesetzliche Regelung werden Parteien zur Einführung einer paritätischen Quote gezwungen.
Zudem berührt das Paritätsgesetz auch die passive Wahlfreiheit. Die passive Wahlfreiheit begründet das Recht sich ohne staatliche Beschränkung zur Wahl aufstellen zu lassen. Die Freiheit sich auf einen konkreten Listenplatz zu bewerben wird eingeschränkt, sofern dieser Platz aufgrund der paritätischen Regelung mit einem Bewerber des anderen Geschlechts zu besetzen ist.
Damit ist die Freiheit der Wahl unter mehreren Gesichtspunkten beeinträchtigt.
2. Gleichheit der Wahl
Das Recht der Wahlgleichheit, das sich ebenso wie das der Wahlfreiheit auch auf die Wahl einer Landeslist erstreckt, gebietet es, dass jede Stimme den gleichen Zählerwert und im Rahmen des Wahlsystems den gleichen Erfolgswert hat.
Eingriffe in die Wahlgleichheit sind insbesondere dann zu befürchten, wenn bei der Aufstellung von Listen die nicht durchgängig abwechselnd mit Männern und Frauen besetzt wurden, diese zurückzuweisen sind und wenn bei der Wahl der Liste, die nicht im vollen Umfang den Anforderungen des Paritätsgesetzes entspricht, die gesetzwidrigen Platzierungen zu streichen sind. (vgl. § 30 Thüringer Landeswahlgesetz ¬ als nichtig erklärt).
Ein solches Gesetz beeinträchtigt auch die passive Wahlrechtsgleichheit, die jedem Bürger garantiert, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, dass er das Recht hat, sich zur Wahl zu stellen. Durch die paritätische Regelung haben die jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr die gleiche Chance, einen konkreten Listenplatz zu erringen. Für die Kandidaten, gleich ob Mann oder Frau, fällt jeweils die Hälfte der Listenplätze weg. Insbesondere wird dabei verkannt, dass das Recht der passiven Wahlrechtsgleichheit das Recht einer jeden einzelnen Bürgerin und eines jeden einzelnen Bürgers ist und nicht einem spezifischen Geschlecht zugeordnet wird.
Somit ist auch die Gleichheit der Wahl unter mehreren Gesichtspunkten beeinträchtigt.
II. Beeinträchtigung der Rechte der Parteien aus Art. 21 GG
Art. 21 I 2 GG garantiert für politische Parteien die Gründungs- und Betätigungsfreiheit, die sich auch auf die Organisations- und Programmfreiheit erstreckt.
Die Betätigungsfreiheit umfasst auch die Freiheit der Parteien, das Personal zu bestimmen mit dem sie in eine Wahl gehen wollen. Diese Freiheit wird durch eine paritätische Regelung beeinträchtigt.
Zudem wird die Programmfreiheit beeinträchtigt. Auch wenn eine paritätische Regelung keinen unmittelbaren Einfluss auf das Programm einer Partei nimmt, kann eine Partei daran gehindert werden ihre Inhalte durch eine spezifisch geschlechterbezogene Besetzung der Liste zu untermauern. Liberale Inhalte gehen immer vom Individuum aus und nicht von einem spezifischen Geschlecht. Daher könnte es auch für uns eine Beeinträchtigung sein.
Schließlich noch das Recht der Parteien auf Chancengleichheit. Die Chancengleichheit könnte bei den liberalen Parteien verletzt sein. Auch wenn es unser Ziel sein sollte, möglichst viele Frauen für Politik zu begeistern, weisen wir einen wesentlich höheren Anteil von Männern unter unseren Mitgliedern auf. Das wird dadurch bestärkt, dass wir eine Partei sind, die verhältnismäßig wenig Mitglieder vereinigt als andere Parteien. In einem solchen Fall müssten wir möglicherweise mit weniger Kandidatinnen und Kandidaten antreten als wir sie ohne eine par in das Parlament bringen könnten. Auch scheint es nicht sachgerecht zu sein, dass Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden müssen, die möglicherweise keine politische Erfahrung vorweisen können und nur aufgrund ihres Geschlechts vorgeschlagen werden müssen.
Schließlich ist auch das Recht unserer Partei aus Art. 21 GG verletzt.
Fazit
Eine paritätische Quotenregelung verletzt elementare Wahlrechtsgrundsätze und das Recht der Parteien. Daher ist eine solche Regelung neben unserem liberalen Verständnis strikt abzulehnen.