Vereinsordnungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Unter dem Namen Junge Liberale haben sich junge Liberale zusammengeschlossen, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen aus Hessen umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.

§ 2 Untergliederung

Der Kreisverband Gießen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Hessen und des Bezirksverbandes Junge Liberale Mittelhessen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes Gießen kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gießen wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit auf einer Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaften sind gem. Abs. 4 kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es in Sachfragen Rede-, Antrags- und Stimmrecht besitzt. Kein Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder bei Personalfragen.

(4) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beim Landesverband erworben. Fördermitglieder sind Rede- und Antragsberechtigt. Erhalten aber kein Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft

Näheres regelt die Satzung der Jungen Liberalen Hessen.

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen

Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(2) Abstimmungen

Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheiten

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, sofern in der Satzung nicht anderes bestimmt ist.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Gießen sind nach dem Rang:

1. Die Kreismitgliederversammlung

2. Der Kreisvorstand

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Aufgaben

Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes

2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer

3. Satzungsänderungen

4. Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungshäufigkeit

Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Berechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Gießen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:

1. Dem Kreisvorsitzenden

2. Bis zu 3 Stellvertretenden Vorsitzenden

3. Dem Kreisschatzmeister4. Bis zu 6 Beisitzer nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung

(2) Wahl

Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. 1 werden von der Kreismitgliederversammlung auf maximal ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen innerhalb von einem Monat abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

(5) außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Gießen sind der Kreisvorsitzende oder ein Stellvertreter berechtigt. Weitere Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss berechtigt werden.

(6) gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung ist der Landesverband. Näheres regelt dessen Satzung.

§ 8 Finanzen

(1) Abgaben

Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.

(2) Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 3€ pro angefangenen Monat der Mitgliedschaft.

(3) Verantwortlichkeit

Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er ist allein über die vom Kreisverband Gießen geführten Bankkonten verfügungsberechtigt. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung Bericht. Er ist den Kassenprüfern Rechenschaft schuldig. Legt der Kreisschatzmeister sein Amt nieder, übernimmt der Kreisvorsitzende und die Stellvertreter die Bankkonto-Verfügungsberechtigung. Gleiches gilt, wenn der Kreisschatzmeister durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt wird.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Wahl

Die Kreismitgliederversammlung wählt für eine Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören.

(2) Aufgaben

Die Kassenprüfer haben die Kasse einmal pro Jahr zu prüfen und legen der Kreismitgliederversammlung einen Bericht vor.

(3) Befugnisse

Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederung der Jungen Liberalen gehen diese Satzung vor. Die geänderte Satzung wird erst dann gültig, wenn sie, beglaubigt durch den Kreisvorstand, in der Landesgeschäftsstelle eingegangen ist.

§ 11 Auflösung

Der Kreisverband kann von den anwesenden Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Hierfür müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zu versenden. Das Vermögen des Kreisverbandes Gießen fällt an die nächsthöhere Gliederung der Jungen Liberalen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt erstmalig am 20. April 2006 in Kraft.

Zuletzt geändert: 26.07.2025 durch die Kreismitgliederversammlung

Keine Geschäftsordnung vorhanden

Keine Schiedsordnung vorhanden