Vereinsordnungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Unter dem Namen Junge Liberale haben sich junge Liberale zusammengeschlossen, mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit Jugendlichen aus Hessen umzusetzen. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.
§ 2 Untergliederung
Der Kreisverband Gießen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Hessen und des Bezirksverbandes Junge Liberale Mittelhessen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Gießen kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt.
(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Gießen wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit auf einer Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaften sind gem. Abs. 4 kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es in Sachfragen Rede-, Antrags- und Stimmrecht besitzt. Kein Stimmrecht besitzen Ehrenmitglieder bei Personalfragen.
(4) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beim Landesverband erworben. Fördermitglieder sind Rede- und Antragsberechtigt. Erhalten aber kein Stimmrecht.
(5) Ende der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung der Jungen Liberalen Hessen.
§ 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.
(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.
(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, sofern in der Satzung nicht anderes bestimmt ist.
§ 5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes Gießen sind nach dem Rang:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand
§ 6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung des Kreisverbandes
(3) Versammlungshäufigkeit
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).
(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Berechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Gießen.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden
2. Bis zu 3 Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Kreisschatzmeister4. Bis zu 6 Beisitzer nach Beschluss der Kreismitgliederversammlung
(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. 1 werden von der Kreismitgliederversammlung auf maximal ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen innerhalb von einem Monat abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.
(5) außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Gießen sind der Kreisvorsitzende oder ein Stellvertreter berechtigt. Weitere Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss berechtigt werden.
(6) gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung ist der Landesverband. Näheres regelt dessen Satzung.
§ 8 Finanzen
(1) Abgaben
Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.
(2) Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag liegt bei 3€ pro angefangenen Monat der Mitgliedschaft.
(3) Verantwortlichkeit
Der Kreisschatzmeister verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er ist allein über die vom Kreisverband Gießen geführten Bankkonten verfügungsberechtigt. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung Bericht. Er ist den Kassenprüfern Rechenschaft schuldig. Legt der Kreisschatzmeister sein Amt nieder, übernimmt der Kreisvorsitzende und die Stellvertreter die Bankkonto-Verfügungsberechtigung. Gleiches gilt, wenn der Kreisschatzmeister durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt wird.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt für eine Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisvorstand angehören.
(2) Aufgaben
Die Kassenprüfer haben die Kasse einmal pro Jahr zu prüfen und legen der Kreismitgliederversammlung einen Bericht vor.
(3) Befugnisse
Den Kassenprüfern sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
§ 10 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederung der Jungen Liberalen gehen diese Satzung vor. Die geänderte Satzung wird erst dann gültig, wenn sie, beglaubigt durch den Kreisvorstand, in der Landesgeschäftsstelle eingegangen ist.
§ 11 Auflösung
Der Kreisverband kann von den anwesenden Stimmberechtigten mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Hierfür müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zu versenden. Das Vermögen des Kreisverbandes Gießen fällt an die nächsthöhere Gliederung der Jungen Liberalen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt erstmalig am 20. April 2006 in Kraft.
Zuletzt geändert: 26.07.2025 durch die Kreismitgliederversammlung
Keine Geschäftsordnung vorhanden
Keine Schiedsordnung vorhanden